Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.06.2021 mit der Veröffentlichung der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute die gesetzlichen Pflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 GwG konkretisiert und gleichzeitig auferlegt, dass die in Ziffer 1 der AuA beschriebene Mittelherkunft bei Bartransaktionen abzuklären ist und die damit einhergehenden Prüf- und Dokumentationspflichten bis zum 08.08.2021 anzuwenden sind.
Die BaFin weist darauf hin, dass in der ersten Nationalen Risikoanalyse Bargeldgeschäfte mit einem höheren Risiko bewertet wurden. Diese Erkenntnis ist für Verpflichtete insofern eigentlich nicht neu, da konkrete Anhaltspunkte bereits in den Newslettern 03/2006, 11/2014 des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie dem „FATF Bericht - Aufdeckung von Terrorismusfinanzierung: Relevante Risikoindikatoren aus 2016“ enthalten waren. Hier wurden beispielhaft Fallgestaltungen vorgestellt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da sie in vielen verschiedenen Varianten auftreten können.
In den AuAs führt die BaFin zu den Bargeschäften nun aus, dass bei Transaktionen mit Nichtkunden ein aussagekräftiger Nachweis erbracht werden muss, sonst ist das Geschäft abzulehnen. Diese Regelung ist eindeutig und lässt keinerlei Interpretationsspielraum zu.
Weitaus komplexer gestaltet sich die Umsetzung für Bestandskunden. Da die BaFin von Bartransaktionen spricht, ist zunächst einmal davon auszugehen, dass sowohl Ein- wie auch Auszahlungen hier gemeint sind. Sie legt dar, dass grundsätzlich die Herkunft der Vermögenswerte durch aussagekräftige Belege nachzuweisen ist. Dieses lässt die Schlussfolgerung zu, dass es sich um Bareinzahlungen handeln muss, konkretisiert wird das aber nicht. Weiterhin gestattet die BaFin den Verpflichteten, dass die Informationen auch nach Durchführung der Transaktion innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt werden können, präzisiert wird dieser Zeitraum nicht. Es wird auch nicht thematisiert, wie die Verpflichteten mit Fallgestaltungen umzugehen haben, bei denen der Kunde den geforderten Nachweis auch nachträglich nicht erbringt, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert wurde. Ist in diesen Fällen unter Umständen eine Verdachtsmeldung an die FIU zu erstatten oder müssen die entsprechenden Werte auf dem Konto eingefroren werden? Wie ist zu verfahren, wenn diese Beträge bereits elektronisch oder beleghaft abverfügt wurden? Hier wäre ein Best-Practice-Ansatz beziehungsweise eine Klarstellung seitens der BaFin für alle Beteiligten hilfreich und wünschenswert.
Einen großen Interpretationsspielraum lässt der folgende Hinweis zu: „Bei bestimmten Kundengruppen, bei denen regelmäßig höhere Bartransaktionen zum Geschäftsmodell gehören (z.B. Einzelhandel, der abends seine Tageskasse an Bargeldautomaten einzahlt), kann von diesem Grundsatz abgewichen werden“. Dabei handelt es sich doch gerade hier um die sogenannten bargeldintensiven Branchen, die generell als anfällig für Geldwäscheaktivitäten gelten. Da ist auch der ergänzende Hinweis, dass die Plausibilität regelmäßig zu überprüfen ist, wenig hilfreich. Vielmehr werden den Verpflichteten Entscheidungsspielräume eingeräumt, die nachgelagert durch Wirtschaftsprüfer hinsichtlich ihrer Angemessenheit zu beurteilen sind. Es sind auch keinerlei Kriterien vorhanden, die es diesem Personenkreis ermöglichen würden, einheitliche Vorgehensweisen zu definieren, um auch den Vorstellungen von Prüfern gerecht werden. Meine Einschätzung ist, dass die risikoorientierten Verfahren zwangsläufig zu regelbasierten Verfahren mutieren werden, um die Erwartungen der internen und externen Prüfer zu erfüllen und Feststellungen zu vermeiden, die am Ende des Tages in einer unvermuteten Sonderprüfung nach § 44 KWG oder Bußgeldern münden könnten.
Es ist derzeit nicht abzusehen, ob die Ziffer 1 der Auslegungs- und Anwendungshinweise die Vorstufe für die Implementierung eines bundesweiten „Cash Transaction Report“ (CTR) ist, eine Form der Übermittlung von Bartransaktionen an die Behörden nach einem klar definierten Schema. Mit der Einführung von CTRs könnte die Anzahl der Meldungen schnell in die Höhe gehen, um die Erwartungen der FATF zu erfüllen, denen die Anzahl der erstatteten Meldungen bei der letzten Prüfung zu gering war. Auch wenn Deutschland in den letzten Jahren mächtig nachgeholt hat, besteht hier scheinbar noch weiterer Nachholbedarf. Überdies wäre eine Verpflichtung nur für Kreditinstitute zu kurz gedacht, solange Bereiche wie Immobilientransaktionen, Luxusgüter, Autos etc. unbehelligt blieben. Klarheit wird es im Anschluss an die bevorstehende FATF-Prüfung geben, die nicht nur durch die BaFin und die FIU mit Spannung erwartet werden dürfte.