Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ (AuA BT für Kreditinstitute) am 08. Juni 2021 veröffentlicht. Das Konsultationspapier hierzu hatte die BaFin bereits im Januar 2021 veröffentlicht, um insbesondere den Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen.
Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass einzelne Punkte in dem besonderen Teil konkretisiert werden und führt weiterhin aus, dass der „Besondere dem Allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise“ vorgeht.
Die Hinweise zu Ziffer 1 − Herkunft der Vermögenswerte bei Bartransaktionen − sind spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung, also spätestens am 08. August 2021 umzusetzen, und in die bestehenden Prozesse und Abläufe zu integrieren.
Während es für Bartransaktionen bei Gelegenheitskunden bereits implementierte und gelebte Prozesse gibt, wird die Nachweispflicht für Bartransaktionen bei Bestandskunden ab einem Betrag von 10.000 Euro die Kreditwirtschaft vor Herausforderungen stellen. Obwohl die BaFin den Verpflichteten erlaubt, bei bestimmten Kundengruppen auf die Einzeltransaktionsprüfungen zu verzichten, müssen diese gleichwohl weiterhin regelmäßig auf ihre Plausibilität hin überprüft und das Ergebnis angemessen dokumentiert werden.
Keine Ausführungen macht die BaFin dahingehend, wie künftig mit einer bewussten Unterschreitung des Schwellenwertes von 10.000 Euro umzugehen ist. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, hierfür Indizien in den Research-Systemen zu implementieren, somit müsste aber bei Auffälligkeiten jeder konkrete Fall mit dem Kundenbetreuer thematisiert und die abschließende Fallbearbeitung verschoben werden, bis ein nachvollziehbarer Herkunftsnachweis durch den Kunden erbracht wird.
Nicht überraschend kommen die Hinweise für den Immobiliensektor, da dieser Bereich als besonders anfällig für Geldwäscheaktivitäten gilt. Bereits in der Vergangenheit wurde kommuniziert, dass dem Bundeskriminalamt (BKA) bekannt ist, dass der sogenannte „Russian Laundromat“ nach Deutschland geschleustes Geld in den Immobiliensektor investiert hat. Bemerkenswert ist, dass in NRW im Juni bei einer Großrazzia im Zusammenhang mit Clan-Kriminalität eine Immobilie beschlagnahmt wurde und grundbuchrechtlich dem Staat übertragen werden soll.
Quelle: Festnahmen bei Razzien gegen Clankriminalität in NRW (faz.net)
Dieser Vorgang zeigt exemplarisch, wie anfällig der Immobiliensektor ist, und dass angemessene Maßnahmen notwendig sind.
Besondere Beachtung haben die unter Punkt 6 gemachten Ausführungen zu den Monitoring-Systemen verdient. Hier wird explizit ausgeführt, dass eine Ex-post-Überwachung zum Zwecke des Researchs ausreichend ist. Basis für die Parametrisierung soll die institutseigene Risikoanalyse sein. Hier weist das Papier unter Punkt 6.2.2. darauf hin, dass unter anderem die aktuellen Erkenntnisse und Veröffentlichungen der FIU soweit möglich abzubilden sind.
Dieses hat zur Folge, dass die Risikoanalyse zeitnah bei neuen Fallgestaltungen oder durch die FIU publizierten Typologie-Papieren zu überprüfen und anzupassen ist. Ebenfalls notwendig ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Regelwerks in den Monitoring-Systemen. Ein besonderes Augenmerk ist dem Thema der Schwellenwertbestimmung zu dem definierten Regelwerk zu schenken. Eine Angemessenheit der Schwellenwerte für die einzelnen Peer-Groups sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, insbesondere aufgrund welcher Erkenntnisse die entsprechenden Schwellenwerte gewählt wurden. Hilfreich kann hier unter anderem die Analyse der Fälle der Vergangenheit sein sowie eine regelmäßige Analyse der zu erstattenden Meldungen.
Darüber hinaus weist die BaFin darauf hin, dass auch die Fallbearbeitung inhaltlich für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar zu dokumentieren ist. Durch die in der Vergangenheit oft monierten erheblichen Mängel in der Dokumentation mag dieser Aspekt ebenfalls wenig überraschen. Klarheit schafft die BaFin in dem Papier bezüglich der Anforderungen an die Dokumentation, insbesondere auch die Dokumentation der Nutzerrechte sowie die Änderungen in den Systemen selbst. Alle Änderungen sollen nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein.
Insgesamt kommt eine Vielzahl von Aktivitäten auf die Kreditinstitute zu. Es wird spannend sein zu beobachten, wie die Verpflichteten mit diesen Herausforderungen umgehen und diese entsprechend umsetzen.